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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.09.2000, Aktenzeichen: 13 WF 566/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 13 WF 566/00

Beschluss vom 27.09.2000


Leitsatz:Massgebend für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 115 ZPO allein das Einkommen der antragstellenden Partei, nicht das" Familieneinkommen", so dass Einkünfte von Ehegatten oder anderen im Haushalt lebenden Personen dem Einkommen der antragstellenden Partei nicht zugerechnet werden können. Die Einkünfte von Familienangehörigen finden allenfalls über § 115 Abs.1 Satz 3 Nr.2 ( Satz 2 ) ZPO sowie über eventuell bestehende Prozesskostenvorschussansprüche Berücksichtigung.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 115,

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