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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 10 U 1511/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1511/03

Beschluss vom 27.05.2004


Leitsatz:Die im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätszusatzversicherung in den besonderen Bedingungen für die Invaliditäts-Zusatzversicherung vereinbarte und an § 44 II S. 1 SGB VI a.F. angelehnte Klausel, wonach eine Invalidität dann vorliegt, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich länger als 6 Monate oder bereits 6 Monate außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen (sog. EU-Klausel), verstößt nicht gegen das Transparenzgebot in §9 AGBG a.F. bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1, 305 c BGB n.F.

Die Formulierung "Erwerbsunfähigkeit in gewisser Regelmäßigkeit" oder "Erzielung von mehr als nur geringfügigen Einkünften durch Erwerbstätigkeit" ist durchaus bestimmbar. Der VN wird durch diese Klausel nicht unangemessen benachteiligt. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist ersichtlich, dass diese Klausel nicht auf die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. Feuerwehrmanns abstellt (vgl. zur Problematik der Bindungswirkung an die Feststellungen der Dienstunfähigkeit durch Beurteilung des Dienstherrn auch OLG Nürnberg, r+s 2004, 160; KG Berlin r+s 2004, 162; VersOmbudsmann, s 2004, 163).
Rechtsgebiete:BB-BUZ, AGBG, BGB
Vorschriften:BB-BUZ § 2 Ziffer 1, BB-BUZ § 2 Ziffer 2, BB-IZV Zusatzerklärung, AGBG a.F. § 9, BGB n.F. § 307 Abs. 2 Nr. 1, BGB n.F. § 307 Abs. 2 Nr. 2, BGB n.F. § 305 c,
Stichworte:Erwerbsunfähigkeit eines Feuerwehrbeamten,
Rechtskraft:ja

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