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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 111/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 111/03

Beschluss vom 27.05.2003


Leitsatz:1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho")) und die Meßstrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken, die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.

2. Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei einer als zuverlässig anzusehenden Messung kann reicht ein an die Stelle der Einzelfallprüfung tretender Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler aus.
Rechtsgebiete:StVO
Vorschriften:StVO § 3,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Nachfahren, Sicherheitsabschlag,
Verfahrensgang:AG Cochem vom 27.01.2003

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