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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.05.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 391/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 391/02

Beschluss vom 27.05.2002


Leitsatz:Gemäß § 68 c Abs. 1 S. 1 StGB dauert die Führungsaufsicht im Regelfall mindestens 2 und höchstens 5 Jahre; innerhalb dieses Rahmens ist sie kraft Gesetzes von unbestimmter Dauer. Satz 2 dieser Vorschrift gibt dem Gericht nur die Möglichkeit, ausnahmsweise eine von Anfang an als unangemessen erscheinende Höchstdauer abzukürzen. Eine Festlegung von 5 Jahren in der Grundentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Auch Weisungen gemäß § 68 b Abs. 2, die nicht nach § 145 a StGB strafbewehrt sind und deren Nichtbeachtung im Falle einer Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 StGB auch keine sonstigen unmittelbaren Konsequenzen nach sich zieht, unterliegen der Überwachung durch das Gericht und müssen dem Bestimmtheitsgebot entsprechen.
Rechtsgebiete:StBG
Vorschriften:StBG § 68 b II, StBG § 68 f,
Stichworte:Führungsaufsicht, Dauer, Weisungen, Bestimmtheitsgebot,
Verfahrensgang:LG Koblenz (Diez) 7 StVK 123/02 vom 22.03.2002

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