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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.03.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 65/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 65/03

Beschluss vom 27.03.2003


Leitsatz:1. Abgesehen von einfach und eindeutig gelagerten Sachverhalten ist es unerlässlich, dass der Tatrichter die geständige Einlassung des Angeklagten im Urteil wiedergibt und sie würdigt.

2. Ist die Tatbeteiligung eines Mitangeklagten nicht zweifelsfrei feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können hinsichtlich des anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Mitangeklagten beruhen.

3. An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Geständnis darf nur dann dem Schuldspruch zugrunde gelegt werden, wenn der Tatrichter sich von dessen Richtigkeit überzeugt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 261, StPO § 354 III,
Stichworte:Beweiswürdigung, Einlassung, Geständnis,

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