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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.01.2005, Aktenzeichen: 10 U 1252/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 1252/03

Beschluss vom 27.01.2005


Leitsatz:Allein die Tatsache, dass eine an Alzheimer-Erkrankung leidende und bettlägerige Versicherungsnehmerin in den Haushalt ihrer Tochter aufgenommen wird, ohne dass sie ihre bisherige Wohnung mit Hausrat aufgibt, reicht nicht aus, um von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine neue Wohnung auszugehen und den Versicherungsschutz für den Hausrat der bisherigen Wohnung zu entziehen. Erforderlich ist, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunktes bewusst und gewollt erfolgt. Maßgebend ist dabei, dass der Versicherungsnehmer auch nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegen möchte. Solange die Versicherungsnehmerin - wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat sie nach außen nicht die Absicht bekundet, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. (in Anknüpfung an OLG Köln VersR 1990, 1394; OLG Hamm VersR 1992, 740).

Die Situation ist mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt.
Rechtsgebiete:VHB 84, VHB 92
Vorschriften:VHB 84 § 1 Ziffer 1, VHB 84 § 10 Abs. 1, VHB 84 § 13 Ziffer 3 b, VHB 92 § 10 Ziffer 2, VHB 92 § 11 Ziffer 1 S. 1,
Stichworte:Hausratsversicherung,
Verfahrensgang:LG Trier 6 O 299/02 vom 11.09.2003

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