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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 27.01.2003, Aktenzeichen: 14 W 15/03 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 15/03

Beschluss vom 27.01.2003


Leitsatz:1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.

2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91, ZPO § 485, ZPO § 494 a,
Stichworte:Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als Gerichtskosten der Hauptsache,
Verfahrensgang:LG Mainz 1 O 129/01 vom 14.11.2002

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