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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 220/00 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 2 Ss 220/00

Beschluss vom 26.10.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Nach dem Tod des Angeklagten ist das Strafverfahren nicht von selbst beendet. Hierzu bedarf es vielmehr eines Beschlusses nach § 206 a StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen werden ihr nicht auferlegt, wenn der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstirbt und seine Revision offensichtlich unbegründet gewesen wäre.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 206 a, StPO § 467 I, StPO § III 2 Nr. 2,
Stichworte:Kosten, Tod des Angeklagten, Einstellung, förmliche, Auslagen, notwendige, Staatskasse,

Volltext

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