JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 220/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Nach dem Tod des Angeklagten ist das Strafverfahren nicht von selbst beendet. Hierzu bedarf es vielmehr eines Beschlusses nach § 206 a StPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. Die notwendigen Auslagen werden ihr nicht auferlegt, wenn der Angeklagte während des Revisionsverfahrens verstirbt und seine Revision offensichtlich unbegründet gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 206 a, StPO § 467 I, StPO § III 2 Nr. 2, |
| Stichworte: | Kosten, Tod des Angeklagten, Einstellung, förmliche, Auslagen, notwendige, Staatskasse, |
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