JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 26.06.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 99/03
| Leitsatz: | 1. Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äußeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, müssen die Urteilsgründe in überprüfbarer Weise belegen, dass er die für die Schuld des Angeklagten sprechenden Beweisergebnisse ebenso wie entgegenstehende in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und dass die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist. 2. Das Vorhandensein aussageinhaltsbezogener Realkennzeichen allein rechtfertigt noch nicht den Schluss, die Aussage sei objektiv wahr. Zwar sind das Erfinden und das wiederholte Reproduzieren eines detailreichen und in sich schlüssigen fiktiven Ereignisses anspruchsvolle geistige Leistungen, zu denen viele Menschen überhaupt nicht in der Lage sind. Es ist aber denkbar, dass ein Mensch mit entsprechenden intellektuellen Fähigkeiten (wie Kreativität und ausgeprägtem Abstraktionsvermögen) sowie Kenntnissen auf dem Gebiet der Glaubhaftigkeitsbeurteilung sich eine "analysefeste" Geschichte ausdenken und auch über einen längeren Zeitraum immer wieder reproduzieren kann. 3. Stütz der Tatrichter einen Freispruch auf die Annahme, ein in der Hauptverhandlung vernommener Zeuge besitze solche Fähigkeiten, muss dies durch Tatsachen belegt werden. 4. Ist der Tatrichter der Auffassung, die Zeugenaussage in der Hauptverhandlung sei (auch) das Ergebnis eines Lernprozesses aus früheren Vernehmungen und deshalb einer Glaubhaftigkeitsprüfung nur eingeschränkt zugänglich, darf er sich nicht darauf beschränken, nur zu erwähnen, dass es frühere inhaltsgleiche Aussagen zum Tatgeschehen gegeben hat. Sie müssen vielmehr dargestellt und in die Gesamtwürdigung einbezogen werden. 5. Die Gesamtwürdigung einer Beweissituation, in der Aussage gegen Aussage steht, bleibt unvollständig, wenn dabei das gesamte Aussageverhalten des bestreitenden Angeklagten nicht mit in die Abwägung einbezogen wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass auch erwiesenermaßen lügnerisches Bestreiten oder eine widerlegte Alibibehauptung allenfalls mit Vorsicht als Belastungsindiz zu verwerten ist |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 261, |
| Stichworte: | Freispruch, Beweiswürdigung, Gesamtwürdigung, Aussage gegen Aussage, Glaubhaftigkeitsprüfung, Realkennzeichen, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz vom 29.10.2002 |
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