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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 26.03.2007, Aktenzeichen: 12 U 1556/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 U 1556/05

Beschluss vom 26.03.2007


Leitsatz:Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist.

Vor einem Bahnübergang muss angehalten werden, wenn der Bahnübergang nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden kann. Nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisberreichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, darf in den Gleisbereich einfahren.

Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern im Ansatz eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 244 Abs. 3 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Trier, 5 O 220/03 vom 10.10.2005

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