JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 25.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 564/99
| Leitsatz: | § 91 II ZPO § 37 Nr. 3 BRAGO § 13 II 1 BRAGO Erneute Beweisaufnahme nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren Wird die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme im nachfolgenden Prozeß wiederholt oder ergänzt, so kann der Prozeßbevollmächtigte die Beweisgebühr nicht erneut geltend machen. Wurde die Partei im selbständigen Beweisverfahren durch den späteren Verkehrsanwalt vertreten, so hat die Partei keinen doppelten Erstattungsanspruch (Beweisgebühr), weil der Anwaltswechsel nicht notwendig war. OLG Koblenz Beschluß 25.08.1999 - 14 W 564/99 - 9 O 195/97 LG Koblenz |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 II, BRAGO § 37 Nr. 3, BRAGO § 13 II 1, |
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