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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 25.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 564/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 564/99

Beschluss vom 25.08.1999


Leitsatz:§ 91 II ZPO
§ 37 Nr. 3 BRAGO
§ 13 II 1 BRAGO

Erneute Beweisaufnahme nach vorangegangenem selbständigen Beweisverfahren
Wird die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme im nachfolgenden Prozeß wiederholt oder ergänzt, so kann der Prozeßbevollmächtigte die Beweisgebühr nicht erneut geltend machen.

Wurde die Partei im selbständigen Beweisverfahren durch den späteren Verkehrsanwalt vertreten, so hat die Partei keinen doppelten Erstattungsanspruch (Beweisgebühr), weil der Anwaltswechsel nicht notwendig war.

OLG Koblenz Beschluß 25.08.1999 - 14 W 564/99 -
9 O 195/97 LG Koblenz
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 II, BRAGO § 37 Nr. 3, BRAGO § 13 II 1,

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