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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 25.05.1999, Aktenzeichen: 14 W 323/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 323/99

Beschluss vom 25.05.1999


Leitsatz:§ 269 III ZPO
§ 6 BRAGO

1) Wird die Klage gegen eine Partei zurückgenommen (GmbH) und nunmehr gegen eine natürliche Person gerichtet und vertritt derselbe Rechtsanwalt beide Parteien, so steht diesem Anwalt eine 13/10 Prozessgebühr zu. Die GmbH hat dann nur einen 6,5/10 Ersatzanspruch gegen den Kläger. Die Kostenfestsetzungen von 3/10 und 10/10 Gebühren in zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen stellen unzulässige Teilentscheidungen dar.

2) Belastet die Kostengrundentscheidung nach Unterbrechung des Verfahrens den nachfolgend auftretenden Konkursverwalter mit den Verfahrenskosten, so kann dieser im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr einwenden, er sei zu Unrecht mit den Kosten der vor der Konkurseröffnung erfolgten Klagerücknahme belastet worden. Solche Einwände muss er innerhalb von 2 Wochen durch sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung nach § 269 III ZPO vorbringen.

OLG Koblenz Beschluß 25.05.1999 - 14 W 323/99 -
14 W 326/99
4 O 399/95 LG Koblenz
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 269 III, BRAGO § 6,

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