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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 25.04.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 231/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 231/05

Beschluss vom 25.04.2005


Leitsatz:1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im Aditionsverfahren als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO beurteilt wurden, so liegt eine genügende Bestätigung in der Regel bereits dann vor, wenn diese Zeugen in der Beweiserhebung nach § 369 StPO wie in der Antragsbegründung angekündigt aussagen. In einem solchen Fall ist nämlich hinreichend wahrscheinlich, dass die neue Hauptverhandlung - und sei es auch nur in Anwandung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - zu einem für den Verurteilten geünstigeren Ergebnis führen kann. Die abschließende Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nach umfassender Würdigung der Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung zu treffen.

2. Das Gericht ist im Probationsverfahren allerdings nicht zwingend an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung gebunden. Es kann den Wiederaufnahmeantrag auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch als unzulässig verwerfen, wenn sich nachträglich das FEhlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung herausstellt. Deshalb ist es statthaft, die Frage der Geeignetheit im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO - auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus dem Probationsverfahren - einer erneuten Prüfung zu unterziehen und zu verneinen.

3. Ebenso wie im Aditionsverfahren sind einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auch im Probationsverfahren enge Grenzen gesetzt. Die Feststellung, welcher von 2 Zeugen, die zu einem Kernpunkt einander ausschließende Angaben gemacht haben, die Unwahrheit gesagt hat, muss regelmäßig der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 359 Nr. 3, StPO § 359 Nr. 5, StPO § 369, StPO § 370,
Verfahrensgang:LG Bad Kreuznach 4 AR 7/04 vom 03.11.2004

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