JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 24.11.1999, Aktenzeichen: 14 W 635/99
| Leitsatz: | GKG §§ 5 Abs. 6; 25 Abs. 4 Satz 1 (Gebührenfreiheit nur bei statthaften GKG-Beschwerden) Ist eine Beschwerde unstatthaft (also generell nicht vorgesehen), so löst die gleichwohl eingelegte Beschwerde Gerichtskosten aus, denn Gebührenfreiheit in den Fällen der §§ 5 Abs. 6 GKG (Ansatzbeschwerde) und 25 Abs. 4 Satz 1 GKG (Streitwertbeschwerde) greift nur bei statthaften Beschwerden ein. (Anschluss an BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 "Gebührenbefreiung 1") (OLG Koblenz, Beschluss v. 24.11.1999 - 14 W 635/99 -) rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 5 Abs. 6, GKG § 25 Abs. 4 Satz 1, |
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