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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 24.11.1999, Aktenzeichen: 14 W 635/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 635/99

Beschluss vom 24.11.1999


Leitsatz:GKG §§ 5 Abs. 6; 25 Abs. 4 Satz 1

(Gebührenfreiheit nur bei statthaften GKG-Beschwerden)

Ist eine Beschwerde unstatthaft (also generell nicht vorgesehen), so löst die gleichwohl eingelegte Beschwerde Gerichtskosten aus, denn Gebührenfreiheit in den Fällen der §§ 5 Abs. 6 GKG (Ansatzbeschwerde) und 25 Abs. 4 Satz 1 GKG (Streitwertbeschwerde) greift nur bei statthaften Beschwerden ein.

(Anschluss an BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 "Gebührenbefreiung 1")

(OLG Koblenz, Beschluss v. 24.11.1999 - 14 W 635/99 -) rechtskräftig
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 5 Abs. 6, GKG § 25 Abs. 4 Satz 1,

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