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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 24.09.1999, Aktenzeichen: 5 U 545/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 U 545/99

Beschluss vom 24.09.1999


Leitsatz:§ 3 ZPO

Streitwert <Beschwer> der Duldung eines von einem Sachverständigen durchzuführenden Ortstermins und Zurverfügungstellung von Bauplänen

1.) Durch die Duldung einer Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen entsteht keine nennenswerte Belastung der verurteilten Partei.

2.) Ist der Beklagte verurteilt, Baupläne anlässlich der Ortsbesichtigung zur Verfügung zu stellen und bestreitet er, solche Pläne zu besitzen, so besteht seine Beschwer nicht in dem Aufwand für die Neuanfertigung der Pläne, denn dazu ist er nicht verurteilt. Die Beschwer besteht lediglich in dem Mehraufwand des Gutachters, den dieser hat, wenn er sein Gutachten nunmehr ohne Pläne erstellen muss.

OLG Koblenz Beschluß 24.09.1999 - 5 U 545/99 -
9 O 3/98 LG Mainz
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,

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