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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 24.06.2002, Aktenzeichen: 14 W 363/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 363/02

Beschluss vom 24.06.2002


Leitsatz:Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407 a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann.
Rechtsgebiete:ZPO, ZSEG, GKG
Vorschriften:ZPO § 407 a, ZPO § 413, ZSEG § 3, ZSEG § 4, ZSEG § 8, ZSEG § 16, GKG § 5,
Stichworte:Verwirkung des Entschädigungsanspruchs des gerichtlichen Sachverständigen,
Verfahrensgang:LG Mainz 1 OH 31/99 vom 29.04.2002
Rechtskraft:ja

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