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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 24.03.2003, Aktenzeichen: 1 Ss 45/03 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 45/03

Beschluss vom 24.03.2003


Leitsatz:1. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet allein der Umstand, daß der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; die Rechtsprechung verlangt deshalb in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung.

2. Ein Erfahrungssatz, dass jeder Täter, der Betäubungsmittel in einem Kraftfahrzeug transportiert, deshalb zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen ist, um sich im Zweifel auch um den Preis der Gefährdung anderer durch Flucht in einer Feststellung zu entziehen, besteht in dieser Allgemeinheit nicht.

3. Die Benutzung eines PKW als Fortbewegungsmittel bei Gelegenheit der Begehung einer Straftat rechtfertigt nicht dessen Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB.

4. Ein Handy kann nicht allein deshalb nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden, weil ein Handybesitzer jederzeit, also auch bei der Abwicklung eines Drogengeschäfts, leicht erreichbar ist.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 69, StGB § 74,
Stichworte:Betäubungsmitteltransport, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gesamtwürdigung, Einziehung, Tatwerkzeug, Fortbewegungsmittel,

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