JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 734/03
| Leitsatz: | 1. Grundsätzlich kann wegen der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK ein Widerruf gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann erfolgen, wenn die erneute Straftat rechtskräftig festgestellt ist. 2. Die Unschuldsvermutung hindert das Gericht aber dann nicht am Widerruf, wenn Täterschaft und Schuld auf Grund eines glaubhaften Geständnisses, also in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise, feststehen. 3. Für den Erlass eines Sicherungshaftbefehls genügt es, dass der Widerruf nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn hinsichtlich der neuen Straftaten, derentwegen gegen den Verurteilten zur Zeit ermittelt wird, jedenfalls dringender Tatverdacht i. S. von § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO besteht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f, StPO § 453 c I, |
| Stichworte: | Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, neue Straftaten, neue Taten, nicht rechtskräftig, Unschuldsvermutung, Sicherungshaftbefehl, Voraussetzungen, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz BRs 50/02 |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 23.10.2003, Aktenzeichen: 1 Ws 734/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 23.10.2003, 1 Ws 734/03" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum