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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 23.09.2004, Aktenzeichen: 10 U 90/04 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 90/04

Beschluss vom 23.09.2004


Leitsatz:Der Zahnarzt kann gemäß § 9 GOZ neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen. Dazu zählen neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien. Voraussetzung für die Fälligkeit der entsprechenden Vergütung ist nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 GOZ, dass der Betrag und die Art der einzelnen Auslagen in der Rechnung bezeichnet werden. Dabei ist unerheblich, ob die Auslagen für zahntechnische Leistungen in einem Zahnarztlabor oder einem gewerblichen Labor angefallen sind. Für die Fälligkeit der Vergütung ist die Beifügung von Fremdbelegen nicht erforderlich. Dies gilt auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bzw. großen Fachfirmen bezogen werden.
Rechtsgebiete:GOZ
Vorschriften:GOZ § 9, GOZ § 10 Abs. 1, GOZ § 10 Abs. 2 Nr. 5,
Stichworte:Implantatkosten,
Verfahrensgang:LG Koblenz 16 O 202/03

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