JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 23.05.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 409/02
| Leitsatz: | 1. Ein Angeklagter kann an seiner Erklärung eines Rechtsmittelverzichts nicht festgehalten werden, wenn es aus Gründen der Gerechtigkeit oder wegen des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires Verfahren geboten erscheint, den Grundsatz der Rechtssicherheit zurücktreten zu lassen. 2. Das kann dann der Fall sein, wenn der Angeklagte die weitreichenden Folgen eines Rechtsmittelverzichts nicht überblickt hat, weil er mit dem Verfahrensablauf und -ergebnis nicht gerechnet hatte. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 302, |
| Stichworte: | Rechtsmittelverzicht, unwirksam, Unwirksamkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Trier vom 12.04.2002 |
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