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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 23.03.2004, Aktenzeichen: 12 W 164/04 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 12 W 164/04

Beschluss vom 23.03.2004


Leitsatz:1. Fehlerhafte Umsatzmitteilungen beim Abschluss eines Imbisspachtvertrages sind nicht stets ein Anfechtungsgrund. Denn es obliegt zunächst dem Pächter zu kalkulieren, ob er den Imbiss rentabel führen kann. Angaben des Verpächters, Vertragsabschluss über voraussichtliche Umsätze können auch nicht ohne weiteres als Eigenschaftszusicherungen gewertet werden.

Erreicht der Pachtzins nur die Höhe eines kleinen Bruchteils des erreichbaren Umsatzes, dann liegt grundsätzlich noch kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen würde. Schnellimbissbetriebe an Fernstraßen zeichnen sich im Vergleich mit anderen Gastronomiebetrieben durch hohe Kundenfrequenz, geringen Personalbedarf und Wareneinsatz aus. Das ermöglicht es, für sich genommen hohe Pachtzinsbeträge aufzubringen. Wird mehr als das Doppelte des üblichen Pachtzinses gefordert, so ergibt sich daraus die Sittenwidrigkeit des Pachtvertrages. Jedoch sind bei der Feststellung eines Vergleichswerts die Besonderheiten des Schnellimbissbetriebes zu beachten. Die EOP-Methode ist ungeeignet zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 123 Abs. 1, BGB § 138, BGB § 138 Abs. 1, BGB § 142, BGB § 812 Abs. 1, ZPO § 114,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 4 O 444/03 vom 02.02.2004

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