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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 23.03.2000, Aktenzeichen: 15 WF 84/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 15 WF 84/00

Beschluss vom 23.03.2000


Leitsatz:Wird im Prozesskostenhilfeverfahren ein Termin nach § 118 I 3 ZPO bestimmt, in dem ein Vergleich geschlossen wird, so kann außer für den Vergleich Prozesskostenhilfe auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst (halbe Prozess- und Erörterungsgebühr nach § 51 BRAGO) bewilligt werden.

Bei der Entscheidung hierüber ist zu prüfen, ob das Parteivorbringen hinreichende Erfolgsaussicht bot, wobei das Ergebnis des abgeschlossenen Vergleichs mit einzubeziehen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 118,

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