JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 23.03.2000, Aktenzeichen: 15 WF 84/00
| Leitsatz: | Wird im Prozesskostenhilfeverfahren ein Termin nach § 118 I 3 ZPO bestimmt, in dem ein Vergleich geschlossen wird, so kann außer für den Vergleich Prozesskostenhilfe auch für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst (halbe Prozess- und Erörterungsgebühr nach § 51 BRAGO) bewilligt werden. Bei der Entscheidung hierüber ist zu prüfen, ob das Parteivorbringen hinreichende Erfolgsaussicht bot, wobei das Ergebnis des abgeschlossenen Vergleichs mit einzubeziehen ist. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 118, |
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