JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 23.02.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 21/05
| Leitsatz: | 1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Stuttgart (NZV 96, 417), selbst bei einer geeichten Waage sei ein Pauschalabschlag in Höhe von 5% des Bruttogewichts vorzunehmen, um auch bei ordnungsgemäßer Bedienung (von der in der zitierten Entscheidung ersichtlich ausgegangen wurde) nicht ausschließbare "systemimmanente Messfehler" (außerhalb des aus dem gerätespezifischen Eichschein zu entnehmenden Verkehrsfehlers) auszugleichen. 2. Der vom OLG Stuttgart (und 2. Strafsenat des OLG Koblenz) herangezogene "Toleranzenkatalog" des BMVerkehr vom 9. April 1984 (Verkehrsblatt 84, 182 ff.) dient der Festlegung von Maßtoleranzen, die bei Fahrzeugprüfungen zur Erteilung der allgemeinen (§ 20 StVZO) bzw. speziellen (§ 21 StVZO) Betriebserlaubnis noch hingenommen werden können. Sie betreffen die Abweichungen der am Fahrzeug (in der Regel vor dessen Inverkehrbringung) ermittelten Messwerte von den Sollwerten und dienen vor allem der Neutralisierung von "Fertigungssteuerungen und Einstellunterschieden" und damit einem Regelungszweck, der mit der (Einzel-)Messung (Wiegung) eines in Betrieb befindlichen, beladenen Fahrzeugs zur Ermittlung von dessen tatsächlichem aktuellem Gesamtgewicht ersichtlich nichts zu tun hat. 3. Eine Messung mittels gültig geeichter und vorschriftsmäßig bedienter Waage ist richtig; es ist dann nur noch der für diese spezielle Waage ermittelte und im Eichschein vermerkte Eichfehler-Grenzwert zu berücksichtigen und nach Maßgabe des belastungsabhängigen Multiplitators als sog. Verkehrsfehler, der beim Betrieb auch einer geeichten Waage aufgreten kann, in Abzug zu bringen. Für einen weitergehenden Abzug wegen sonstiger (unbenannter) "Systemimmanenter Messfehler" ist daneben kein Raum mehr. |
| Rechtsgebiete: | StVZO, OWiG, StPO |
| Vorschriften: | StVZO § 20, StVZO § 21, StVZO § 34, OWiG § 46 Abs. 1, OWiG § 79 Abs. 3, OWiG § 80 a Abs. 2 Nr. 2, StPO § 349 Abs. 2, StPO § 349 Abs. 3, StPO § 473 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | AG Montabaur vom 29.09.2004 |
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