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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 22.11.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1424/01 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 1424/01

Beschluss vom 22.11.2001


Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung ist prozessual überholt, wenn die Aussetzung schlechterdings nicht mehr revidiert werden kann. Das ist dann der Fall, wenn infolge der Aussetzung eine faktische Unterbrechung der Hauptverhandlung stattgefunden hat, die die nach § 229 StPO zulässigen Unterbrechungszeiträume überschritten und somit zur Folge hat, daß mit der Hauptverhandlung auf jeden Fall von neuem begonnen werden muß.

2. War die Beschwerde gegen die Aussetzung zum Zeitpunkt ihrer Einlegung noch nicht prozessual überholt, ist sie nach Eintritt der Überholung ohne Kostenentscheidung für erledigt zu erklären.

3. Die Eigenschaft als erkennender Richter i. S. v. § 28 II 2 StPO verliert der Richter auch dann nicht, wenn es infolge überlanger Unterbrechung oder Aussetzung zu einer neuen Hauptverhandlung kommt, an der er wieder mitzuwirken hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 229 I 2, StPO § 229 IV 1, StPO § 28 II,
Stichworte:Hauptverhandlung, Aussetzung, Unterbrechung, erkennender Richter, Erledigung, Überholung, prozessuale,
Verfahrensgang:StA Mainz 3163 Js 1133/91 - 5 KLs

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