JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 993/01
| Leitsatz: | 1. Die Mitwirkung eines Richters an früheren, den Ablehnenden beschwerenden Entscheidungen rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Bei verständiger Überlegung kann ein Betroffener von der richterlichen Entscheidungstätigkeit nicht mehr für sich erwarten, als es die Verfassung und die ihr nachgeordneten Rechtsnormen allgemein gültig vorgeben. 2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 I GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die gesetzliche Begründungspflicht nach § 34 StPO verlangt dagegen nicht, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen; das gilt insbesondere für letztinstanzliche Entscheidungen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, GG |
| Vorschriften: | StPO § 24, StPO § 34, GG Art. 103 I, |
| Stichworte: | Ablehnung, Richter, Richterablehnung, Befangenheit, frühere Entscheidung, Mitwirkung, Begründung, Begründungspflicht, rechtliches Gehör, |
| Verfahrensgang: | StA Mainz 3311 Js 6203/01 |
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