JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 22.10.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1271/01
| Leitsatz: | 1. Beim Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. S. 1 Nr. 1 StGB muss die unterbliebene Belehrung keine Berücksichtigung finden. 2. Für die Rechtmäßigkeit des Bewährungswiderrufs nach Ablauf der Bewährungszeit kommt es auf die Frage, von wem die zeitliche Verzögerung zu vertreten ist, nicht an, solange der Verurteilte kein Vertrauen in das Ausbleiben des Widerrufs bilden konnte. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1, StPO § 268 a Abs. 3, StPO § 409 Abs. 1 S. 2, StPO § 462 a Abs. 1, |
| Stichworte: | Bewährung, Widerruf, Bewährungswiderruf, Zuständigkeit, Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Bewährungszeit, Ablauf, Vertrauensschutz Bewährungsbelehrung, fehlende Bewährungsbelehrung, unvollständige, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 8 StVK 341/01 StA Mainz 302 Js 17090/96 - 22 Cs |
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