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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 21.12.2005, Aktenzeichen: (1) 4420 BL-III-51/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: (1) 4420 BL-III-51/05

Beschluss vom 21.12.2005


Leitsatz:1. Nach § 114 Abs. 2 StPO ist im Haftbefehl die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat so genau zu beschreiben, dass der Beschuldigte (aber auch das Beschwerdegericht und das für die besondere Haftprüfung zuständige Oberlandesgericht) den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann. Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, so dass sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern.

2. 6 Monate nach Erlass eines Haftbefehls müsste die Tat so weit aufgeklärt sein, dass dargestellt werden kann, welche konkreten Handlungen eines Beschuldigten die Tatbestandsmerkmale einer Strafvorschrift ausfüllen. Lässt das Ermittlungsergebnis dies nicht zu, entfällt der dringende Tatverdacht.

3. Grundlage der Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO ist einzig und allein die zuletzt erlassene und prozessordnungsgemäß bekanntgegebene haftentscheidung. Zu einer "Nachbesserung" oder Erweiterung eines bestehenden oder gar zum Erlass eines neuen Haftbefehls ist nur das nach §§ 125, 126 StPO zuständige Gericht (ggfs. auch das Beschwerdegericht) gefugt.
Rechtsgebiete:StPO, BtMG, StGB, JGG
Vorschriften:StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2, StPO § 112 Abs. 2 Nr. 3, StPO § 114 Abs. 2, StPO § 114 Abs. 2 Nr. 4, StPO § 116, StPO § 121, StPO § 122, StPO § 125, StPO § 126, StPO § 200 Abs. 1, StPO § 264, BtMG § 30a Abs. 1, StGB § 27, StGB § 53, JGG § 1, JGG § 105,
Verfahrensgang:AG Koblenz 30 Gs 2646/05 vom 16. 06.2005

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