JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 21.11.2006, Aktenzeichen: 6 U 1028/06
| Leitsatz: | 1. Den Anlageberater trifft ein Beratungsverschulden nicht ohne weiteres deshalb, weil er es unterlässt, eine vereinzelt gebliebene kritische Pressestimme über ein Anlage in einem Branchendienstleister, die nach der Anlageentscheidung (hier: Zeichnung einer Beteiligung an dem DLF 97/22) veröffentlicht worden ist, an den Anlageinteressenten weiter zu geben. 2. Eine "nachwirkende Informationspflicht" nach Zeichnung der Beteiligung besteht, von evidenten Ausnahmefällen abgesehen, nicht. 3. Die für die Annahme eines Schadensersatzanspruchs erforderliche Kausalität zwischen einem pflichtwidrigen Unterlassen des Anlageberaters, auf eine negative Berichterstattung hinzuweisen, und einer bereits zeitlich davor getroffenen Anlageentscheidung kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall kann gegeben sein, wenn sich feststellen lässt, dass bei rechtzeitigem Hinweis ein Widerruf der Beteiligung möglich gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach 3 O 165/04 vom 21.06.2006 |
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