Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 21.11.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1449/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 1449/01

Beschluss vom 21.11.2001


Leitsatz:Für die Kostentragungspflicht nach §§ 464 a Abs. 1 S. 2, 465 Abs. 1 StPO, die auch alle durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Staatskasse, soweit sie in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tat i.S.d. § 264 StPO stehen, und damit auch die Telefonüberwachungskosten umfasst, ist es unerheblich, ob der Verurteilte zu der Zeit, als die Kosten entstanden sind, bereits Verdächtigter oder Beschuldigter war. Die Erstattungspflicht umfasst auch die Auslagen für Ermittlungen, die zu seiner Identifizierung geführt haben.
Rechtsgebiete:GKG, StPO, SEG
Vorschriften:GKG § 5 Abs. 2, StPO § 100 a, StPO § 264, StPO § 464 a Abs. 1 S. 2, StPO § 465 Abs. 1, StPO § 466 S. 1, StPO § 466 S. 2, SEG § 17 a Abs. 1 Nr. 3,
Stichworte:Kosten, Kostentragungspflicht, Auslagen der Staatskasse, Telefonüberwachungskosten, Auslagen für Ermittlungen, Mitverurteilter, Mitangeklagter,
Verfahrensgang:StA Mainz 3682 Js 15834/97

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 21.11.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1449/01 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 21.11.2001, 1 Ws 1449/01" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum