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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 21.04.2005, Aktenzeichen: 10 U 2/04 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 2/04

Beschluss vom 21.04.2005


Leitsatz:1. Das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO gewährleistet grundsätzlich, dass das rechtliche Gehör zu den die Berufungszurückweisung tragenden Gründen von vornherein umfassend gewahrt ist.

2. Soweit die Zurückweisungsentscheidung auf die gleichen Gründe gestützt ist, die Gegenstand des vorherigen Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO waren, kann eine Gehörsrüge zu solchen Punkten von vornherein nicht begründet sein, die nicht bereits in der Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss geltend gemacht worden sind. Offen bleibt, welche Bedeutung der Einhaltung der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist insoweit zukommt.

3. Hiernach verbleibt insoweit eine mögliche Begründetheit der Gehörsrüge, wenn die Zurückweisungsentscheidung auf in der Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO geltend gemachte Punkte nur entweder gar nicht, in offensichtlich sachlich grob unvertretbarer Weise oder unter Verletzung gehörsrelevanten Verfahrensrechts eingeht oder - überraschend - auf Gründe gestützt wird, zu denen nicht zuvor ein entsprechender Hinweis erteilt wurde.
Rechtsgebiete:ZPO, HGB
Vorschriften:ZPO § 522 Abs. 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 321 a, HGB § 377,
Verfahrensgang:LG Koblenz 4 O 450/01

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