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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 21.03.2001, Aktenzeichen: 13 WF 31/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 13 WF 31/01

Beschluss vom 21.03.2001


Leitsatz:Eine teilweise Klagerücknahme nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage hat auf die Wertfestsetzung für die Prozessgebühren keinen Einfluss. Dies gilt allerdings nicht für die anwaltlichen Prozessgebühren des Beklagten. Denn dieser musste nur im Umfang der Klage, den diese nach teilweiser Rücknahme noch hatte, tätig werden, so dass die Prozessgebühr sowie die nachfolgenden Gebühren von vornherein nur in diesem Umfang entstehen konnten.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1,

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