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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 20.11.2000, Aktenzeichen: 1 Ws 700/00 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 700/00

Beschluss vom 20.11.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Ein Zeuge, der gegen einen ihm bekannten Ordnungsmittelbeschluss mehr als sechs Monate nichts unternimmt und dann eine entsprechende Kostenrechnung der Staatsanwaltschaft vorbehaltslos bezahlt, verzichtet auf die Einlegung der nach § 304 Abs. 2 StPO statthaften Beschwerde.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 302 I 1, StPO § 304 II,
Stichworte:Ordnungsgeld, Ordnungsmittel, Ordnungsmittelbeschluss, Verzicht, Rechtsmittelverzicht,

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