JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 20.10.1998, Aktenzeichen: 14 W 710/98
| Leitsatz: | § 122 I 3 ZPO § 126 ZPO § 91 ZPO Korrespondenzanwalt bei nicht deutsch sprechendem Ausländer. Gebührenerstattungsanspruch trotz PKH-Bewilligung 1.) Ist ein im Ausland lebender Kläger (Kroate) der deutschen Sprache nicht mächtig und fungieren die in Deutschland ansässigen Verwandten am Sitz der Korrespondenzanwälte als Übersetzer, so sind die Kosten des Korrespondenzanwaltes erstattungsfähig. Denn anderenfalls wären am Sitz des Prozessgerichts die Kosten eines von ihm zu bezahlenden Dolmetschers zur Information des Hauptbevollmächtigten angefallen. 2.) Ist dem Kläger ein. Korrespondenzanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, so erlangt er, auch wenn der Korrespondenzanwalt Vergütungsansprüche gegen ihn nicht geltend machen kann, gleichwohl einen Erstattungsanspruch gegen den unterliegenden Prozessgegner. OLG Beschluß 20.10.1998 14 W 710/98 rechtskräftig: 08.10.1999 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 122 I 3, ZPO § 126, ZPO § 91, |
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