JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 459/02
| Leitsatz: | 1. Hat das Gericht trotz erneuter Straffälligkeit des Verurteilten während laufender Bewährungszeit vom an sich gebotenen Widerruf abgesehen und stattdessen die Bewährungszeit verlängert, so kann es in einer Folgeentscheidung die Anwendung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erneut auf die Straftaten stützen, die Anlass für die Verlängerung gewesen waren. 2. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ein Widerruf wegen Verstößen gegen eine Therapieweisung ohne vorherige mündliche Anhörung kommt regelmäßig nicht in Betracht |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f, StPO § 453 I 3, |
| Stichworte: | Bewährung, neue Straftaten, Widerruf, Verlängerung, Weisungsverstoß, mündliche Anhörung, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz 8 StVK 178/00 vom 30.04.2002 |
Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 20.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 459/02 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OLG-KOBLENZ - 20.06.2002, 1 Ws 459/02" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum