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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 20.03.2003, Aktenzeichen: 10 U 928/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 10 U 928/02

Beschluss vom 20.03.2003


Leitsatz:1. Beim behaupteten Einbruchsdiebstahl genügt der VN seiner Beweislast bereits dann, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet wurde. Neben dem äußeren Bild eines Diebstahls müssen sich Einbruchsspuren feststellen lassen. Hierfür genügt, wenn Spuren im Türbereich vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass außer einem Schraubendreher auch ein Werkzeug mit breiteren Auflagenfläche (Nageleisen, Kuh-/Geißfuß) verwendet worden ist.

2. Für ein ordnungsgemäßen Verschließen im Sinne von § 7 Nr. 1 b) aa) und bb) AERB 87 reicht es aus, dass Außen- und Innentür jeweils nur eintourig abgeschlossen wurden, auch wenn eine Sicherungsvorrichtung mit zweitouriger Verriegelung vorhanden war. Eine Verpflichtung, stets zweitourig abzuschließen, muss eindeutig und unmissverständlich vereinbart sein.
Rechtsgebiete:VVG, AERB 87
Vorschriften:VVG § 1, AERB 87 § 7 Nr. 1 b), AERB 87 § 7 Nr. 1 aa), AERB 87 § 7 Nr. 1 bb),
Verfahrensgang:LG Koblenz 9 O 290/98
Rechtskraft:ja

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