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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: 1 W 6/09 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 W 6/09

Beschluss vom 20.01.2009


Leitsatz:1. Die Durchführung eines Abhilfeverfahrens ist ausnahmsweise denn entbehrlich, wenn die Beschwerde unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingelegt worden und besonders eilbedürftig ist.

2. Das Verbot des Vermittelns von Glücksspielen im Internet spätestens mit dem Ablauf des 31.12.2008 nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer macht die Kündigung eines Geschäftsbesorgungsvertrags über das Vermitteln von Lottospielen zwischen einer Lottogesellschaft und einer Internetvermittlungsgesellschaft grundsätzlich nicht entbehrlich.

3. Der Internetvermittlungsgesellschaft ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht verwehrt, sich auf den - ungekündigten - Geschäftsbesorgungsvertrag zu berufen, so lange die abschließende Klärung aussteht, ob das generelle Verbot des Vermittelns von Glücksspielen im Internet gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 EG-Vertrag verstößt.
Rechtsgebiete:EG-Vertrag
Vorschriften:EG-Vertrag Art. 49,
Verfahrensgang:LG Koblenz, 4 HK.O 177/08 vom 23.12.2008

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