JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 20.01.2004, Aktenzeichen: 12 W 35/04
| Leitsatz: | Zwar ist für die Beschwer bei der Entscheidung über eine Schmerzensgeldklage die in der Klageschrift geäußerte Mindestangabe bestimmend. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes gilt jedoch etwas anderes. Entscheidend ist hierbei nicht, was der Verletzte gewollt hat, sondern was ihm aufgrund des klagebegründenden Sachvortrags zuzubilligen war. Dies ist jedenfalls dann, wenn keine Teil-Klageabweisung erfolgt, die im Urteil zugesprochene Summe, und zwar auch, wenn diese Summe unter dem mit der Klage benannten Mindestwert der klägerischen Vorstellung liegt. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1, GKG § 5 Abs. 4 Satz 2, GKG § 5 Abs. 4 Satz 5, GKG § 25 Abs. 1 Satz 1, GKG § 25 Abs. 2 Satz 2, GKG § 25 Abs. 3, GKG § 25 Abs. 3 Satz 3, BRAGO § 9 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Mainz, 4 O 551/02 vom 13.10.2003 |
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