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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 19.12.2005, Aktenzeichen: 7 WF 1126/05 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 7 WF 1126/05

Beschluss vom 19.12.2005


Leitsatz:Die um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersuchende Partei hat im Formular ZP 7 auch das ihr bekannte Vermögen des Ehegatten anzugeben, soweit dieses für die Frage eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss erheblich sein kann. Unterlässt sie dies aus grober Nachlässigkeit, kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO wieder entzogen werden.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 124, ZPO § 124 Nr. 2,
Verfahrensgang:AG Bad Kreuznach 9 F 37/05 PKH.AG vom 03.11.2005

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