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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 19.11.2001, Aktenzeichen: 1 Ws 1427/01 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 1427/01

Beschluss vom 19.11.2001


Leitsatz:Die Benutzung der Fernsprechleitungen einer Justizvollzugsanstalt durch Häftlinge darf nicht zur Regel werden, sondern muss die durch ein berechtigtes individuelles Interesse des Untersuchungsgefangenen begründete Ausnahme bleiben.

Die lange Dauer der Untersuchungshaft allein begründet noch kein solches besonderes berechtigtes Interesse.
Rechtsgebiete:StPO, UvollzO
Vorschriften:StPO § 119 III, UvollzO § 38 I, UvollzO § 39,
Stichworte:Untersuchungshaft, Telefonate, regelmäßige Telefongespräche,
Verfahrensgang:StA Mainz 3613 Js 24136/00 - 2 Ns

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