JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 19.11.1998, Aktenzeichen: 14 W 809/98
| Leitsatz: | § 107 ZPO Neue Kostenfestsetzung wegen geändertem Streitwert läßt rechtskräftig entschiedene "Posten" des Erstbeschlusses unberührt Wird in einem Kostenfestsetzungsbeschluss (Kostenausgleich gem. § 106 ZPO) die Mahnanwaltsgebühr abgesetzt, greift die betroffene Partei dann mit Erfolg den Streitwert an und liquidiert nach und wird nun aufgrund des erhöhten Streitwertes eine neue Ausgleichung - unter Verwendung der Zahlenwerte des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses - vorgenommen (§ 107 ZPO), so bleibt es bei der rechtskräftigen Teilabsetzung der Mahnanwaltsgebühr (Anschluss an OLG Hamm JurBüro 1983, 1719). OLG Beschluß 19.11.1998 14 W 809/98 rechtskräftig: 08.10.1999 |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 107, |
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