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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 19.08.1999, Aktenzeichen: 14 W 549/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 549/99

Beschluss vom 19.08.1999


Leitsatz:§ 515 III ZPO

Bestellung für den Berufungsrechtszug nach wirksamer Berufungsrücknahme des Gegners

Bestellt sich der erstinstanzliche Anwalt im Berufungsrechtszug (mit einem Kostenantrag nach § 515 III ZPO) erstmals, nachdem die Berufung des Gegners wirksam zurückgenommen worden ist, so fällt eine Gebühr für das Berufungsverfahren nicht mehr an.

OLG Koblenz Beschluß 19.08.1999 - 14 W 549/99 -
2 O 95/98 LG Mainz
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 515 III,

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