JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 19.05.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 213/05
| Leitsatz: | Der Widerruf der Strafaussetzung wegen einer neuen Tat auch ohne deren Aburteilung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gegenüber einem Strafverfolgungsorgan gestanden hat. Eines richterlichen Geständnisses bedarf es nicht. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 56 f Abs. 2, StPO § 473 Abs. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz 10 BRs 107/01 vom 01.03.2005 |
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