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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 19.01.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 349/04 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ss 349/04

Beschluss vom 19.01.2005


Leitsatz:1. Ist das Wiegeergebnis unter Verstoß gegen die Eichordnung zustandegekommen, scheidet der so gewonnene Messwert als Grundlage einer Bußgeldahndung aus. Wenn der Gesetzgeber - sogar unter Bußgeldandrohung (§ 74 Nr. 17a i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 EichG) - bestimmt, dass ungeeichte Waagen zur Feststellung der Grundlagen für die Verhängung eines Bußgeldes nicht benutzt werden dürfen, bedeutet dies, dass ein unter Verstoß gegen diese Anordnung zustande gekommenes Wiegeergebnis der Verurteilung nicht zugrunde gelegt werden darf.

2. Stützt sich der Tatrichter auf das Gutachten eines Sachverständigen, so genügt es nicht, lediglich das Ergebnis des Gutachtens mitzuteilen und sodann einfach kommentarlos übernehmen. Vielmehr muss der Tatrichter auch dann, wenn er sich dem Gutachten eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des achverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; BGH NStZ 1991, 596; BGH NStZ 1998, 83). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. BGHSt 39, 291, 296 f.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 6).

3. Bei einem "Sachverständigen für Verkehrsunfälle" versteht sich ein besonderes Fachwissen auf dem Gebiet der Mess- und Wiegetechnik nicht von selbst (Senat, 1 Ss 361/04 vom 21.12.2004).
Rechtsgebiete:StVZO, StVG, EichO
Vorschriften:StVZO § 34, StVZO § 34 Abs. 3, StVZO § 69a Abs. 2 Nr. 4, StVG § 24, EichO § 7b, EichO § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
Verfahrensgang:AG Neuwied vom 22.09.2004

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