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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 18.10.1999, Aktenzeichen: 14 W 683/99 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 683/99

Beschluss vom 18.10.1999


Leitsatz:GKG §§ 54 Nr. 2, 58 Abs. 2 S. 2

("Arme" Partei übernimmt Gerichtskosten im Prozessvergleich, Erstattungsanspruch des Gegners)

Übernimmt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist, im Prozessvergleich ganz oder teilweise die Tragung der Gerichtskosten, so kann der Gegner die von ihm verauslagten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) trotz der Entscheidung des BVerfG vom 23.6.1999 (MDR 1999, 1089, 10) von der sozial schwachen Partei erstattet verlangen. Die Entscheidung des BVerfG betrifft lediglich den Fall, dass die sozial schwache Partei durch gerichtliche Entscheidung zur Kostentragung verurteilt ist.

(OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.1999 - 14 W 683/99 -) rechtskräftig
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 54 Nr. 2, GKG § 58 Abs. 2 S. 2,

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