JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 433/02
| Leitsatz: | Nach Auffassung des Senats muss die Staatskasse die Bestellung eines auswärtigen Wahlverteidigers nur dann gegen sich gelten lassen, wenn es sich um eine Strafsache von erheblichem Gewicht gehandelt und der Angeklagte den Verteidiger für besonders geeignet gehalten hat, seine Interessen bestmöglich wahrzunehmen (ausführlich Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - 1 Ws 835 - 837/99 - Dokument 498). Das Erfordernis eines gewachsenen Vertrauensverhältnisses zwischen Verteidiger und Angeklagtem hat der Senat aufgegeben, da ein Festhalten daran gerade solche Angeklagten begünstigen würde, die schon vorher in den Verdacht strafbarer Handlungen gelangt sind und deswegen bereits häufiger einen Rechtsanwalt beauftragen mussten (Senat a.a.O.). |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 464 a II Nr. 2, StPO § 464 b, |
| Stichworte: | Kosten, Freispruch, notwendige Auslagen, Wahlverteidiger, Verteidiger, auswärtiger, Reisekosten, |
| Verfahrensgang: | LG Bad Kreuznach vom 17.04.2002 |
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