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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 18.05.1999, Aktenzeichen: 5 W 318/99 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 5 W 318/99

Beschluss vom 18.05.1999


Leitsatz:§ 3 ZPO

Grundstückswert bei lebenslänglicher Rente und Nutzung als Bemessungsfaktor für Kaufpreis

Tritt eine 98-jährige Frau von einem Grundstückskaufvertrag zurück, den sie 16 Jahre zuvor (monatliche lebenslängliche Rente 1.000 DM, lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht) abgeschlossen hat, so bemisst sich der Grundstückswert nach der statistischen Lebenserwartung einer 82-jährigen Frau im Jahre 1983, erhöht um den Steigerungsfaktor für Grundstücke von 1983 bis heute.

Unrichtig wäre es, von der tatsächlichen Lebensdauer der jetzt 98-Jährigen ausgehend auf den Wert des Grundbesitzes zurückzurechnen (400.000 DM statt 100.000 DM).

OLG Koblenz Beschluß 18.05.1999 - 5 W 318/99 -
4 O 328/98 LG Trier
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,

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