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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 18.04.2005, Aktenzeichen: 1 Ws 245/05 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 1 Ws 245/05

Beschluss vom 18.04.2005


Leitsatz:1. Mit Übertragung der Zuständigkeit nach § 126 Abs. 1 S. 2 StPO ändert sich der Instanzenzug für Entscheidungen über Haftbeschwerden auch dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung erst nach Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt.

2. Im Fall einer vor Übertragung eingelegten Beschwerde gegen den bestehenden Haftbefehl kann die Zuständigkeit des übernehmenden Haftrichters beim Amtsgericht dadurch gewahrt werden, dass dieser zumindest prüft, ob er der Beschwerde gemäß § 306 Abs. 2 StPO abhilft, wenn er von der grundsätzlich gebotenen eigenen Haftentscheidung absehen und die Entscheidung des Richters, der die Zuständigkeit übertragen hat, fortgelten lassen will.

3. War dagegen das Beschwerdeverfahren vor Zuständigkeitsübertragung bereits abgeschlossen, kann im Fall einer weiteren Beschwerde der Zuständigkeit des übernehmenden Haftrichters beim Amtsgericht nur dadurch Rechnung getragen werden, dass er zunächst selbst über die Haftfortdauer befindet.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 126 Abs. 1 S. 1, StPO § 126 Abs. 1 S. 2, StPO § 126 Abs. 1 S. 3, StPO § 306 Abs. 2,

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