JuraForum.de > Urteile > OLG-KOBLENZ > Beschluss vom 18.01.2005, Aktenzeichen: 1 Ss 379/04
| Leitsatz: | 1. Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters ist sowohl nach dem Gesetz als auch in der strafgerichtlichen Praxis die Regel. Dies gilt auch für den weitaus überwiegenden Teil der Ladendiebe. 2. Pathologisches Stehlen wird durch fehlende oder erheblich herabgesetzte Impulskontrolle charakterisiert: Die Betroffenen entwenden spontan und quasi zwanghaft Gegenstände, die nicht zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind auch auch nicht der Bereicherung etwa durch Veräußerung dienen. Davon kann keine Rede sein, wenn ein Täter planvoll und zielgerichtet Kleidungsstücke entwendet, weil sie ihm gefallen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 349, |
| Verfahrensgang: | LG Koblenz vom 28.09.2004 |
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