( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 17.08.2006, Aktenzeichen: W 330/06.Kart 



OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: W 330/06.Kart

Beschluss vom 17.08.2006


Leitsatz:Ist eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche gemäß § 32 GWB ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten untersagt wird, zeitlich begrenzt und endet der Geltungszeitraum während des Beschwerdeverfahrens, so tritt Erledigung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Kartellbehörde aufgrund ihrer Verfügung wegen in der Vergangenheit erfolgter Verstöße Sanktionen verhängt.

Eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche das Fordern bestimmter wettbewerbswidriger Preise untersagt wird, ist unzulässig, wenn sie nicht sicher erkennen lässt, für welchen Zeitraum die Unterlassungspflicht des Betroffenen bestehen soll, insbesondere, ob diese auch für Leistungen gelten soll, die vor Zustellung der Verfügung erbracht wurden, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind.
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 32, GWB § 71 Abs. 2 Satz 2,

Volltext

Um den Volltext vom OLG-KOBLENZ – Beschluss vom 17.08.2006, Aktenzeichen: W 330/06.Kart anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-koblenz/olg-koblenz-beschluss-vom-17-08-2006-az-w-33006kart

"OLG-KOBLENZ - 17.08.2006, W 330/06.Kart" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN