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JuraForum.deUrteileOLG-KOBLENZBeschluss vom 17.06.2002, Aktenzeichen: 14 W 351/02 

OLG-KOBLENZ – Aktenzeichen: 14 W 351/02

Beschluss vom 17.06.2002


Leitsatz:Wendet sich die Partei gegen die anwaltliche Gebührenforderung mit dem unstreitigen Einwand, der (Berufungs-)Anwalt habe vor der Begründung der Berufung eine von der Partei erbetene Besprechung abgelehnt, weil die Berufung sich nach Aktenlage begründen lasse, so handelt es sich um den Vorwurf der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages und damit um einen nichtgebührenrechtlichen Einwand.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 19 V,
Verfahrensgang:LG Trier 4 O 317/00 vom 06.05.2002
Rechtskraft:ja

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